Verwaltungsgerichtshof
27.02.2018
Ra 2017/01/0401
GRS wie 2000/01/0138 E 17. September 2002 VwSlg 15900 A/2002 RS 2 (hier nur der vorletzte Satz)
Die Richtlinien wurden für das "Einschreiten" der Organe (Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991) erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" (Paragraph 5, Absatz eins, der Richtlinienverordnung) zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern - ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen (Hinweis: E 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0477). In diesem Sinne bedeutet "Aufgabenerfüllung" nach der Richtlinienverordnung jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" im Zusammenhang mit (irgendeinem) "Einschreiten". Es kommt demnach nicht darauf an, ob der unmittelbar die Amtshandlung vornehmende Beamte oder ein zwar beteiligter, aber nicht unmittelbar einschreitender Beamter sich nicht richtlinienkonform verhält; beide sind den Richtlinien unterworfen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L03