Verwaltungsgerichtshof
27.02.2018
Ra 2017/01/0401
Nach Paragraph 5, Absatz eins, RLV ist jeder "betroffen", der zum Adressaten einer beliebigen Amtshandlung wird. Anderen Personen steht die Geltendmachung der behaupteten Richtlinienverletzung nicht zu. Eine allenfalls durch das Handeln der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur mittelbar bewirkte Auswirkung auf Dritte ändert daran nichts vergleiche betreffend eine behauptete Rufschädigung des Lokales durch den Lokalinhaber VwGH 24.11.1999, 96/01/0582, mwN). Aus diesen Gründen kann vom Betroffenen einer Amtshandlung in einer Richtlinienbeschwerde ein "unvoreingenommen wirkendes Verhalten" nach Paragraph 5, Absatz eins, RLV nur gegenüber sich selbst, nicht aber gegenüber Dritten eingefordert werden.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L05