Verwaltungsgerichtshof
27.02.2018
Ra 2017/01/0401
Die RLV stellt nach der Rechtsprechung des VwGH Verpflichtungen
nur gegenüber "Betroffenen" und nicht gegenüber Dritten auf. Das
Ziel der RLV, die Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit
Betroffenen, ergibt sich auch aus § 31 Abs. 1 SPG. Noch deutlicher
zeigt dies die Z 5 des § 31 Abs. 2 SPG, nach der es alleine auf
den Betroffenen ankommt (arg.: "sodaß ihr Einschreiten von den
Betroffenen ... empfunden wird"). Der korrespondierende § 5 Abs. 1
RLV ist allgemeiner gehalten ("geeignet ..., den Eindruck ... zu
erwecken oder ... empfunden zu werden"), muss jedoch
gesetzeskonform so gelesen werden wie § 31 Abs. 2 Z 5 SPG.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L04