Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0401

Rechtssatz

Die RLV stellt nach der Rechtsprechung des VwGH Verpflichtungen

nur gegenüber "Betroffenen" und nicht gegenüber Dritten auf. Das

Ziel der RLV, die Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit

Betroffenen, ergibt sich auch aus § 31 Abs. 1 SPG. Noch deutlicher

zeigt dies die Z 5 des § 31 Abs. 2 SPG, nach der es alleine auf

den Betroffenen ankommt (arg.: "sodaß ihr Einschreiten von den

Betroffenen ... empfunden wird"). Der korrespondierende § 5 Abs. 1

RLV ist allgemeiner gehalten ("geeignet ..., den Eindruck ... zu

erwecken oder ... empfunden zu werden"), muss jedoch

gesetzeskonform so gelesen werden wie § 31 Abs. 2 Z 5 SPG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L04