Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des VwG (§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014) nur dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. B 15. Mai 2015, Ra 2015/03/0030; B 29. Jänner 2016, Ra 2015/06/0124).Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des VwG (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014) nur dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist vergleiche B 15. Mai 2015, Ra 2015/03/0030; B 29. Jänner 2016, Ra 2015/06/0124).