Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0061

Rechtssatz

Der Aufbau des angefochtenen Erkenntnisses entspricht nicht den Vorgaben des Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 60, AVG, wenn im Rahmen des "Sachverhaltes" Feststellungen des VwG und beweiswürdigende Erwägungen gemischt dargestellt werden.