Verwaltungsgerichtshof
26.01.2017
Ra 2016/07/0061
Den Erhaltungspflichtigen einer Kanalisationsanlage treffen die in Paragraph 50, WRG 1959 genannten Instandhaltungspflichten. Eine Feststellung zur Instandhaltungspflicht gemäß Paragraph 50, WRG 1959 steht daher in engem Zusammenhang mit der möglichen Heranziehung des Erhaltungspflichtigen als Adressat wasserpolizeilicher Aufträge im Fall der Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht. Nun fallen Verfahren betreffend behördliche Beseitigungsaufträge von baulichen Anlagen unter Artikel 6, MRK vergleiche E 2. August 2016, Ra 2014/05/0058). Die Feststellung der Instandhaltungspflicht einer Kanalisationsanlage stellt daher wegen ihrer Nahebeziehung zur Verhängung von behördlichen Aufträgen ebenfalls eine Angelegenheit der "civil rights" dar und fällt unter die Verfahrensgarantien des Artikel 6, MRK.