Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/08/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0032

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche insbesondere Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L01

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080032_20180912L01

Rechtssatz für Ra 2015/08/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0032

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche VwGH 28.2.2013, 2012/10/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L02

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080032_20180912L02

Rechtssatz für Ra 2015/08/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0032

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Kriterien für die Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG werden damit umschrieben vergleiche VwGH 11.9.2008, 2006/08/0243), dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 (über der maßgeblichen Versicherungsgrenze) beziehen, ohne dass auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L03

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080032_20180912L03

Rechtssatz für Ra 2015/08/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0032

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die vereinbarte Verlustbeteiligung kann für sich allein nicht bewirken, dass ein Kommanditist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert wäre vergleiche etwa VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L04

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080032_20180912L04

Rechtssatz für Ra 2015/08/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0032

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
UGB §168;

Rechtssatz

Für eine (unbeschränkte) Nachschusspflicht des Kommanditisten bedarf es einer eindeutigen Vereinbarung, zumal damit im Ergebnis vom Grundmodell der Kommanditgesellschaft abgewichen wird vergleiche VwGH 28.3.2012, 2009/08/0001). Eine solche Vereinbarung ist hier nicht zu sehen, lässt doch die in Rede stehende Regelung der Gewinn- und Verlustzuweisung ein Abgehen vom gesetzlichen Grundmodell der Kommanditgesellschaft nicht erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L05

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080032_20180912L05

Rechtssatz für Ra 2015/08/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0032

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
UGB §164;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof - im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (Hinweis ErläutRV 1235 BlgNR 20. GP, 18) - in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche etwa 11.9.2008, 2006/08/0041; 2.9.2013, 011/08/0357), sollen Kommanditisten nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht jedoch Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Nach Paragraph 164, UGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen und können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, die Handlung geht über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinaus. Die Beantwortung der Frage, ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach der dispositiven vergleiche OGH 19.3.2013, 4 Ob 232/12i) Regelung des Paragraph 164, UGB zustehen, richtet sich also danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft erstrecken vergleiche neuerlich VwGH 2006/08/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L06

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080032_20180912L06

Rechtssatz für Ra 2015/08/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0032

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
UGB §164;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/08/0059 E 29. April 2016 RS 5 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden und dabei sind Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb maßgebend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, 2013/08/0168, mwN). Zur Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (Enzinger in Straube, UGB-Kommentar4 (2014), Rz 12 zu Paragraph 116,, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L08

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080032_20180912L07

Rechtssatz für Ra 2015/08/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0032

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
UGB §164;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war eine Teilnahme der Kommanditistin an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der KEG gesellschaftsvertraglich vorgesehen und ist diese Teilnahme über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinausgegangen. Allerdings ist daraus nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu schließen, wenn - wie hier - der Kommanditist auf Grund der Stimmenmehrheit des Komplementärs und des vorgesehenen Mehrheitsprinzips faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L09

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080032_20180912L08

Rechtssatz für Ra 2015/08/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0032

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
UGB §164;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Kommanditist "selbständig erwerbstätig" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist, kommt es darauf an, ob ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition - im Sinn eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung - eingeräumt wird, die jener eines Komplementärs gleichkommt vergleiche VwGH 23.1.2008, 2006/08/0173). Der Kommanditist ist daher als selbständig erwerbstätig anzusehen, wenn ihm auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus zukommen und er damit auch einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen kann vergleiche VwGH 18.2.2009, 2007/08/0043; 11.6.2014, 2012/08/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L10

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080032_20180912L09