Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0032

Rechtssatz

Für eine (unbeschränkte) Nachschusspflicht des Kommanditisten bedarf es einer eindeutigen Vereinbarung, zumal damit im Ergebnis vom Grundmodell der Kommanditgesellschaft abgewichen wird vergleiche VwGH 28.3.2012, 2009/08/0001). Eine solche Vereinbarung ist hier nicht zu sehen, lässt doch die in Rede stehende Regelung der Gewinn- und Verlustzuweisung ein Abgehen vom gesetzlichen Grundmodell der Kommanditgesellschaft nicht erkennen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L05