Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0032

Rechtssatz

Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche VwGH 28.2.2013, 2012/10/0074).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L02