Verwaltungsgerichtshof
12.09.2018
Ra 2015/08/0032
Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche VwGH 28.2.2013, 2012/10/0074).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L02