Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/08/0059 E 29. April 2016 RS 5

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden und dabei sind Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb maßgebend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, 2013/08/0168, mwN). Zur Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (Enzinger in Straube, UGB-Kommentar4 (2014), Rz 12 zu Paragraph 116,, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L08