Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2014/01/0101
Entscheidungsdatum
14.08.2014
Index
41/05 Stiftungen Fonds
Norm
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §10 Abs4;
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §4;
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §5 Abs1 Z1;
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §6 Abs2;
Rechtssatz
Hat die Stiftungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 BSFG die Errichtung einer Stiftung für zulässig erklärt und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so beinhaltet dies auch den rechtskräftigen Abspruch, dass die Stiftungserklärung dem § 4 BSFG entspricht und somit gesetzmäßig ist. An diesen Abspruch ist die Stiftungsbehörde auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Satzung gemäß § 10 Abs. 4 BSFG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, gebunden.Hat die Stiftungsbehörde gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BSFG die Errichtung einer Stiftung für zulässig erklärt und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so beinhaltet dies auch den rechtskräftigen Abspruch, dass die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, BSFG entspricht und somit gesetzmäßig ist. An diesen Abspruch ist die Stiftungsbehörde auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Satzung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BSFG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010101.L03
Im RIS seit
21.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2014010101_20140814L03