Verwaltungsgerichtshof
14.08.2014
Ra 2014/01/0101
Hat die Stiftungsbehörde gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BSFG die Errichtung einer Stiftung für zulässig erklärt und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so beinhaltet dies auch den rechtskräftigen Abspruch, dass die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, BSFG entspricht und somit gesetzmäßig ist. An diesen Abspruch ist die Stiftungsbehörde auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Satzung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BSFG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, gebunden.