Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0101

Rechtssatz

Hat die Stiftungsbehörde gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BSFG die Errichtung einer Stiftung für zulässig erklärt und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so beinhaltet dies auch den rechtskräftigen Abspruch, dass die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, BSFG entspricht und somit gesetzmäßig ist. An diesen Abspruch ist die Stiftungsbehörde auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Satzung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BSFG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, gebunden.