Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/03/0043
Entscheidungsdatum
26.06.2013
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0028 E 22. November 2005 RS 3
Stammrechtssatz
Eine Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG verlangt die Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe und dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.Eine Aufhebung des Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG verlangt die Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe und dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030043.X03
Im RIS seit
06.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013
Dokumentnummer
JWR_2013030043_20130626X03