Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Geschäftszahl

2013/03/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0028 E 22. November 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Aufhebung des Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG verlangt die Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe und dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.