Verwaltungsgerichtshof
26.06.2013
2013/03/0043
GRS wie 2012/03/0172 E 19. März 2013 RS 2
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist (Hinweis E vom 20. Juni 2012, 2009/03/0124), betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose (Hinweis E vom 27. November 2012, 2012/03/0140).