Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Geschäftszahl

2013/03/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0172 E 19. März 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbotes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (Hinweis E vom 23. September 2009, 2009/03/0091, mwH).