Verwaltungsgerichtshof
26.06.2013
2013/03/0043
GRS wie 2012/03/0172 E 19. März 2013 RS 4
Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbotes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (Hinweis E vom 23. September 2009, 2009/03/0091, mwH).