Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde nach § 26 Abs. 2 VwGG ist, dass der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen, also einer Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Dies ist aber nur bei einem im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid denkbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt durch eine andere Partei Kenntnis erlangt hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 34).Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde nach Paragraph 26, Absatz 2, VwGG ist, dass der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen, also einer Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Dies ist aber nur bei einem im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid denkbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt durch eine andere Partei Kenntnis erlangt hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 34).