Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Geschäftszahl

2012/16/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0090 B 12. September 2002 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde nach Paragraph 26, Absatz 2, VwGG ist, dass der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen, also einer Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Dies ist aber nur bei einem im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid denkbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt durch eine andere Partei Kenntnis erlangt hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 34).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160011.X01