Verwaltungsgerichtshof
24.01.2013
2012/16/0011
GRS wie 91/16/0025 B 14. Mai 1992 RS 1
Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S 51 Anmerkung 9, insbesondere Absatz 2, zu Paragraph 9,).
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160011.X04