Eine Genehmigung gemäß § 34 OÖ LStG 1991 setzt nicht voraus, dass bereits eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 OÖ LStG 1991 vorliegt. Die Planung des Baus einer öffentlichen Straße nach § 2 Z. 7 OÖ LStG 1991 dient sowohl der Vorbereitung des Straßenbaubewilligungsverfahrens gemäß § 31 leg. cit. als auch der Erlassung einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 leg. cit. Grundlage beider Verfahren ist neben der Festlegung des Straßenverlaufes und der Beachtung der dabei einzuhaltenden Grundsätze für die Errichtung der Straße auch die Erstellung entsprechender Planunterlagen (vgl. § 11 Abs. 6 OÖ LStG 1991 bzw. § 31 Abs. 4 leg. cit.). Vorarbeiten im Sinne des § 34 OÖ LStG 1991 dienen daher auch der gebotenen Grundlagenforschung für die Erlassung einer entsprechenden Trassenverordnung nach § 11 OÖ LStG 1991 (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2005/05/0275).Eine Genehmigung gemäß Paragraph 34, OÖ LStG 1991 setzt nicht voraus, dass bereits eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 vorliegt. Die Planung des Baus einer öffentlichen Straße nach Paragraph 2, Ziffer 7, OÖ LStG 1991 dient sowohl der Vorbereitung des Straßenbaubewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 31, leg. cit. als auch der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. Grundlage beider Verfahren ist neben der Festlegung des Straßenverlaufes und der Beachtung der dabei einzuhaltenden Grundsätze für die Errichtung der Straße auch die Erstellung entsprechender Planunterlagen vergleiche Paragraph 11, Absatz 6, OÖ LStG 1991 bzw. Paragraph 31, Absatz 4, leg. cit.). Vorarbeiten im Sinne des Paragraph 34, OÖ LStG 1991 dienen daher auch der gebotenen Grundlagenforschung für die Erlassung einer entsprechenden Trassenverordnung nach Paragraph 11, OÖ LStG 1991 (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2005/05/0275).