Verwaltungsgerichtshof
06.07.2011
2009/06/0250
Das OÖ LStG 1991 sieht einen Ersatz für die Kosten der Rechtsvertretung in einem Verfahren gemäß Paragraph 34, OÖ LStG 1991 - im Unterschied zu einem Enteignungsverfahren gemäß Paragraphen 35, ff OÖ LStG 1991 vergleiche insbesondere Paragraph 36, Absatz 2, OÖ LStG 1991) - und eine damit im Zusammenhang stehende sinngemäße Anwendung des Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG nicht vor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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