Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Geschäftszahl

2009/06/0250

Rechtssatz

Das OÖ LStG 1991 sieht einen Ersatz für die Kosten der Rechtsvertretung in einem Verfahren gemäß Paragraph 34, OÖ LStG 1991 - im Unterschied zu einem Enteignungsverfahren gemäß Paragraphen 35, ff OÖ LStG 1991 vergleiche insbesondere Paragraph 36, Absatz 2, OÖ LStG 1991) - und eine damit im Zusammenhang stehende sinngemäße Anwendung des Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG nicht vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/06/0251