Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Geschäftszahl

2009/06/0250

Rechtssatz

Wurden keine relevanten Einwände gegen die Notwendigkeit der Vermessungsarbeiten gemäß Paragraph 34, OÖ LStG 1991 zur Erstellung des Straßenprojektes erhoben und sind auch keine gravierenden Nachteile durch das auferlegte Betretenlassen der Grundstücke ersichtlich, bestehen für den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die gesetzten knappen Fristen (zwei bis drei Wochen bzw. vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mit dem die Vermessungsarbeiten bewilligt wurden) jedenfalls keine Bedenken. Die gesetzten kurzen Fristen schützen im Übrigen auch die Grundstückeigentümer, indem die bewilligten Handlungen auf ihren Grundstücken nur in dem ausdrücklich vorgesehenen Zeitraum zulässig sind und die Bewilligungen nur insoweit normativ wirksam sind. Durch eine entsprechend rasche Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Verwaltungsgerichtshof wäre auch die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung grundsätzlich möglich gewesen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/06/0251