§ 2 Abs 6 ALSAG 1989 idF der Novelle BGBl Nr 201/1996 definiert Baurestmassen durch einen Verweis auf Anl 2 der DeponieV 1996. Der Verweis bezieht sich aber nicht nur auf die in Anl 2 der Deponieverordnung aufgezählten Stoffe, sondern auf die Anl 2 schlechthin. Demnach ist es für die Qualifikation einer Sache als Baurestmasse nicht nur notwendig, dass sie unter die in Anl 2 aufgezählten Stoffe fällt, sondern auch, dass sie im Rahmen von Abbruch- oder Sanierungsarbeiten anfällt (Hinweis E 7. Juli 2005, 2005/07/0012).Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG 1989 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 201 aus 1996, definiert Baurestmassen durch einen Verweis auf Anlage 2, der DeponieV 1996. Der Verweis bezieht sich aber nicht nur auf die in Anlage 2, der Deponieverordnung aufgezählten Stoffe, sondern auf die Anlage 2, schlechthin. Demnach ist es für die Qualifikation einer Sache als Baurestmasse nicht nur notwendig, dass sie unter die in Anlage 2, aufgezählten Stoffe fällt, sondern auch, dass sie im Rahmen von Abbruch- oder Sanierungsarbeiten anfällt (Hinweis E 7. Juli 2005, 2005/07/0012).