Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2008/07/0125

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Sache Abfall iSd ALSAG 1989 ist und ob diese Sache gegebenenfalls dem Altlastenbeitrag unterliegt, kann losgelöst von der Frage beurteilt werden, in welche Beitragskategorie des Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG 1989 der Abfall einzustufen ist und ob die Voraussetzungen für die Anwendung eines Zuschlages gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 gegeben sind.