Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2008/07/0125

Rechtssatz

Steinbearbeitung (Schneiden, Schleifen und Polieren) lässt sich nicht unter die in Anlage 2, der DeponieV 1996 genannten Abbruch- und Sanierungsarbeiten subsumieren, weswegen bei dieser Tätigkeit anfallende Schlämme nicht als Baurestmassen iSd Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG 1989 zu qualifizieren sind.