Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2008/07/0125

Rechtssatz

Das bloße Ablagern von Abfällen ist noch nicht als Deponie zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/07/0281). (Hier: das Einbringen von Abfällen in eine bereits bestehende Anlage, nämlich in eine mit wasserrechtlichem Bescheid genehmigte Minderalrohstoffdeponie ist kein bloßes Ablagern.)