Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/10/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17684 A/2009

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/10/0309

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2;

Rechtssatz

Eine wenige Meter lange Verrohrung eines Fließgewässers nimmt diesem noch nicht die Qualifikation eines "natürlich fließenden Gewässers" im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Stmk. NatSchG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100309.X01

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007100309_20090429X01

Rechtssatz für 2007/10/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17684 A/2009

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/10/0309

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0060 E 29. Mai 2000 RS 1 (hier: NatSchG Stmk; nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff des fließenden Gewässers setzt nicht voraus, dass es sich um ein ganzjährig wasserführendes Gerinne handelt; vielmehr ist ein Oberflächengerinne auch dann als fließendes Gewässer zu qualifizieren, wenn es zB während einer Trockenperiode austrocknet (Hinweis E 28.2.2000, 98/10/0149). Dies, weil durch den Begriff des FLIEßENDEN Gewässers lediglich der Gegensatz zum STEHENDEN Gewässer hergestellt, nicht aber verlangt werde, dass das - vom Begriff des Gewässers mitumfasste - Gewässerbett dauernd oder auch nur den überwiegenden Teil des Jahres unter Wasser stehen müsste (Hinweis E 17.12.1984, 84/10/0193, VwSlg 11619 A/1984). Nichts anderes kann für den Begriff des STEHENDEN Gewässers gelten. Auch hier ist nicht zu verlangen, dass das - vom Begriff des Gewässers mitumfasste - Gewässerbett ständig oder auch nur den überwiegenden Teil des Jahres unter Wasser stehen müsste. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Beseitigung von KLEINSTFLÄCHIGEN UND KURZFRISTIGEN WASSERANSAMMLUNGEN bereits vom Bewilligungstatbestand des Paragraph 5, Ziffer 13, OÖ NatSchG 1995 erfasst wäre; nimmt diese Bestimmung doch jene stehenden Gewässer von der für die Beseitigung normierten Bewilligungspflicht aus, deren Ausmaß 100 m2 nicht übersteigt und die von einem Wohngebäude nicht weiter als 100 m entfernt sind (hier: dass dieser Ausnahmetatbestand im vorliegenden Fall - entgegen der Annahme der Berufungsbehörde - erfüllt wäre, wird vom Verpflichteten nicht behauptet).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100309.X02

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007100309_20090429X02

Rechtssatz für 2007/10/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17684 A/2009

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/10/0309

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litb;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litd;
WRG 1959 §41;
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0032 E 27. August 2002 RS 2 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 41, WRG stellt die Verrohrung eines fließenden Gewässers (auch nur auf einer Teilstrecke) einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle dar (Hinweis E vom 20. Juli 1995, Zl. 94/07/0184, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Dass der Gesetzgeber des Stmk NatSchG 1976 mit dem in Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Stmk NatSchG 1976 verwendeten Begriff des "Schutz- und Regulierungswasserbaus" eine andere Vorstellung verbunden hat als der Gesetzgeber des WRG, ist weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien zu entnehmen vergleiche Vorlage und Bericht zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Steiermärkischer Landtag, römisch zehn. Gesetzgebungsperiode, 1985, Einlagezahl 678/5 und 8). Im Beschwerdefall wurde ein natürliches fließendes Gewässer verrohrt und damit eine wesentliche Veränderung des Bettes und der Ufer vorgenommen. Damit war aber die Bewilligungspflicht dieser Maßnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Stmk NatSchG 1976 gegeben. Ob die Verrohrung ihren (beabsichtigten) Zweck, nämlich die Trockenlegung einer Feuchtfläche, erfüllt hat, spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die Verlegung der Rohre durch die Beschwerdeführer alleine, ohne Beiziehung eines Fachmannes erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100309.X03

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007100309_20090429X03

Rechtssatz für 2007/10/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17684 A/2009

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/10/0309

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0089 E 14. September 2004 RS 1 (hier: zu Landschaftsschutzgebiet § 6 NatSchG Stmk)

Stammrechtssatz

Eine Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz 6, Stmk. NatSchG 1976 setzt voraus, dass das Vorhaben keinen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird vergleiche E vom 27. April 2000, 99/10/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die ordnungsgemäße Begründung eines im Grunde des Paragraph 5, Absatz 6, Stmk. NatSchG 1976 ergehenden Bescheides setzt somit zunächst entsprechende Feststellungen zum einen über jene Tatsachen, die im konkreten Fall das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion ausmachen, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter und die Wohlfahrtsfunktion bestimmenden Elemente eine Antwort auf die Frage zulassen, ob das Vorhaben einen Eingriff darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100309.X04

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007100309_20090429X04

Rechtssatz für 2007/10/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17684 A/2009

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/10/0309

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0089 E 14. September 2004 RS 3 (hier: zu Landschaftsschutzgebiet § 6 NatSchG Stmk)

Stammrechtssatz

Unter "Landschaft" ist im vorliegenden Zusammenhang ein abgrenzbarer, durch Raumeinheiten bestimmter Eigenart charakterisierter Ausschnitt der Erdoberfläche mit allen ihren Elementen, Erscheinungsformen und gestaltenden Eingriffen durch den Menschen zu verstehen. "Landschaftscharakter" ist die beherrschende Eigenart der Landschaft; um diese zu erkennen, bedarf es einer hinreichenden, auf sachverständiger Ebene gefundenen Ermittlungsergebnissen beruhenden, großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der betreffenden Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten (Hinweis E vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0144).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100309.X05

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007100309_20090429X05

Rechtssatz für 2007/10/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17684 A/2009

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2007/10/0309

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0144 E 9. März 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff der "Verunstaltung des Landschaftsbildes" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 ist nicht schon jede noch so geringfügige Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft zu verstehen, sondern nur eine solche, die deren Aussehen so beeinträchtigt, daß es häßlich oder unansehnlich wird (Hinweis E 25.3.1996, 91/10/0119).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100309.X06

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007100309_20090429X06

Rechtssatz für 2007/10/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17684 A/2009

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2007/10/0309

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0144 E 9. März 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter das Landschaftsbild iSd Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 verunstaltet wird, setzt entsprechende Tatsachenfeststellungen zum einen über den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die den Landschaftscharakter ausmachenden und das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter zulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100309.X07

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007100309_20090429X07

Rechtssatz für 2007/10/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17684 A/2009

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2007/10/0309

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0173 E 15. Dezember 2006 RS 4 (hier. NatSchG Stmk; nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Als "anderes langfristiges öffentliches Interesse" im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG kann u.a. die Erhaltung der Almwirtschaft ins Treffen geführt werden, und zwar dann, wenn die Frage, ob die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit, insbesondere unter dem Aspekt, die Almwirtschaft in ihrer Existenz zu sichern oder unter dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse einer zeitgemäßen Almwirtschaft zu bejahen ist vergleiche zu den Voraussetzungen eines öffentlichen Interesses an der Verbesserung der Agrarstruktur z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2001/10/0017, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt vergleiche nochmals das zitierte Erkenntnis vom 31. Jänner 2005). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt. (Hier: Dass es angesichts der ohne den Wirtschaftsweg nur fußläufig zurüchzulegenden Wegstrecke von 1.200 m nicht nur mühevoller, sondern geradezu unmöglich wäre, die Alm zeitgemäß zu bewirtschaften, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller in Aussicht genommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht auch ohne den Weg verwirklicht werden könnten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100309.X08

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007100309_20090429X08