Eine wenige Meter lange Verrohrung eines Fließgewässers nimmt diesem noch nicht die Qualifikation eines "natürlich fließenden Gewässers" im Sinne des § 7 Abs. 2 Stmk. NatSchG.Eine wenige Meter lange Verrohrung eines Fließgewässers nimmt diesem noch nicht die Qualifikation eines "natürlich fließenden Gewässers" im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Stmk. NatSchG.