Verwaltungsgerichtshof
29.04.2009
2007/10/0309
GRS wie 97/10/0144 E 9. März 1998 RS 2
Unter dem Begriff der "Verunstaltung des Landschaftsbildes" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 ist nicht schon jede noch so geringfügige Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft zu verstehen, sondern nur eine solche, die deren Aussehen so beeinträchtigt, daß es häßlich oder unansehnlich wird (Hinweis E 25.3.1996, 91/10/0119).