Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/17/0143

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 8, AVG ausgesprochen, dass die Bestimmung, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses gegeben ist, an Hand der in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzunehmen sei (Hinweis E 24. Mai 2005, 2005/05/0014; Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT, 2006, I/1, 52). Ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG hat sich daher aus dem in der Verwaltungssache anzuwendenden materiellen Recht zu ergeben.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X01

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2006170143_20061024X01

Rechtssatz für 2006/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/17/0143

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Parteistellung in einem Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG ist dann gegeben, wenn aus dem BWG ersichtlich ist, dass bei der Entscheidung der Behörde über eine allfällige Maßnahme gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG auf Rechte Dritter (vom betroffenen Kreditinstitut verschiedener Rechtsträger) Bedacht zu nehmen ist. Eine Anordnung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG greift zunächst in die Rechte des Kreditinstituts, an welches sich die Anordnung richtet, ein. Diesem kommt somit jedenfalls Parteistellung im Verfahren zu. Eine darüber hinausgehende Parteistellung dritter Personen könnte sich nach ständiger Rechtsprechung und Lehre (Hinweis Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Rz 1102) nur ergeben, wenn aus der anwendbaren materiellen Verwaltungsvorschrift erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber individuelle Interessen wahren wollte und nicht bloß Vorschriften im öffentlichen Interesse erlassen hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X02

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2006170143_20061024X02

Rechtssatz für 2006/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/17/0143

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Index

21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §75;
AVG §8;
BWG 1993 §5 Abs1 Z7;
BWG 1993 §70 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Vorstände des Unternehmens das Vertrauen der Aktionäre benötigen, begründet kein rechtliches Interesse der Aktionäre im Sinn des Paragraph 8, AVG hinsichtlich sämtlicher denkbarer Verfahren, die sich auf die Vorstände beziehen. Dies gilt sowohl für Verfahren, in denen die Vorstände selbst Partei sind (etwa Verwaltungsstrafverfahren oder behördliche Verfahren, die über Antrag eines Vorstands eingeleitet wurden oder die von Amts wegen im Hinblick etwa auf die Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge gegen ein Vorstandsmitglied eingeleitet wurden) als auch für Verfahren wie das vorliegende gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG, das grundsätzlich das Kreditinstitut betrifft und allenfalls in einer Anordnung gegenüber dem Kreditinstitut mündet, der Sache nach aber die Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes betrifft. Diese indirekte Betroffenheit begründet keine rechtliche Betroffenheit der Aktionäre durch das entsprechende Verfahren, das zur Erteilung des Auftrags führen kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X03

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2006170143_20061024X03

Rechtssatz für 2006/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/17/0143

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich aus einem Auftrag an das Kreditinstitut gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG (wirtschaftliche) Folgen für die Aktionäre ergeben können, begründet keine subjektiven Rechte der Aktionäre. Auch wenn ein allfälliger derartiger Auftrag im Hinblick auf die Qualifikation oder die Zuverlässigkeit der Geschäftsführer zu erteilen ist, sind die Aktionäre nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen. Aus Paragraph 70, Absatz 4, BWG ist nämlich nicht abzuleiten, dass sich die Behörde bei ihren Entscheidungen über Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG über den Aspekt der rechtlichen Betroffenheit des Kreditinstitutes (welchem ein Recht darauf zukommt, dass ein Auftrag nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur in dem gesetzlich gedeckten Umfang erteilt wird) hinaus mit Fragen der Interessen der Aktionäre des Kreditinstitutes auseinander zu setzen hätte (die dadurch zu rechtlich geschützten Interessen würden).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X04

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2006170143_20061024X04

Rechtssatz für 2006/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/17/0143

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Index

21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §75;
AVG §17;
AVG §8;
BWG 1993 §5 Abs1 Z7;
BWG 1993 §70 Abs4;

Rechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, dass der vom Aktionär für die Begründung der Parteistellung herangezogene Konnex zwischen dem Erfordernis des Vertrauens der Aktionäre in die Geschäftsleiter und dem Verfahren gegen die Bank nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG wegen der Zuverlässigkeit der Geschäftsführer auch schon deshalb keine rechtliche Betroffenheit durch das Verfahren zur Erteilung des Auftrags aufzeigt, weil dieses Verfahren lediglich die Reaktion der Behörde auf ein Verhalten der Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) darstellt; die Berücksichtigung eines allfälligen Informationsinteresses der Aktionäre bezüglich dieses Verhaltens hätte bzw. hat im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Informationsmöglichkeiten Berücksichtigung zu finden bzw. gefunden und bietet das BWG keinen Anhaltspunkt dafür, in einem Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG eine allfällige (gesellschaftsrechtliche) Regelungslücke zu schließen. (Hier: Der Aktionär begehrt Akteneinsicht im Geschäftsleiterqualifikationsverfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, BWG.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X05

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2006170143_20061024X05