Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Geschäftszahl

2006/17/0143

Rechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, dass der vom Aktionär für die Begründung der Parteistellung herangezogene Konnex zwischen dem Erfordernis des Vertrauens der Aktionäre in die Geschäftsleiter und dem Verfahren gegen die Bank nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG wegen der Zuverlässigkeit der Geschäftsführer auch schon deshalb keine rechtliche Betroffenheit durch das Verfahren zur Erteilung des Auftrags aufzeigt, weil dieses Verfahren lediglich die Reaktion der Behörde auf ein Verhalten der Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) darstellt; die Berücksichtigung eines allfälligen Informationsinteresses der Aktionäre bezüglich dieses Verhaltens hätte bzw. hat im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Informationsmöglichkeiten Berücksichtigung zu finden bzw. gefunden und bietet das BWG keinen Anhaltspunkt dafür, in einem Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG eine allfällige (gesellschaftsrechtliche) Regelungslücke zu schließen. (Hier: Der Aktionär begehrt Akteneinsicht im Geschäftsleiterqualifikationsverfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, BWG.)