Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Geschäftszahl

2006/17/0143

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Vorstände des Unternehmens das Vertrauen der Aktionäre benötigen, begründet kein rechtliches Interesse der Aktionäre im Sinn des Paragraph 8, AVG hinsichtlich sämtlicher denkbarer Verfahren, die sich auf die Vorstände beziehen. Dies gilt sowohl für Verfahren, in denen die Vorstände selbst Partei sind (etwa Verwaltungsstrafverfahren oder behördliche Verfahren, die über Antrag eines Vorstands eingeleitet wurden oder die von Amts wegen im Hinblick etwa auf die Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge gegen ein Vorstandsmitglied eingeleitet wurden) als auch für Verfahren wie das vorliegende gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG, das grundsätzlich das Kreditinstitut betrifft und allenfalls in einer Anordnung gegenüber dem Kreditinstitut mündet, der Sache nach aber die Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes betrifft. Diese indirekte Betroffenheit begründet keine rechtliche Betroffenheit der Aktionäre durch das entsprechende Verfahren, das zur Erteilung des Auftrags führen kann.