Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Geschäftszahl

2006/17/0143

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 8, AVG ausgesprochen, dass die Bestimmung, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses gegeben ist, an Hand der in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzunehmen sei (Hinweis E 24. Mai 2005, 2005/05/0014; Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT, 2006, I/1, 52). Ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG hat sich daher aus dem in der Verwaltungssache anzuwendenden materiellen Recht zu ergeben.