Der VwGH folgt nicht der Rechtsansicht, wonach ein weiterer Instanzenzug gemäß § 3 Abs 3 BFWG 2005 sich nicht auf Fälle des Abs 6 legcit beziehe. § 3 Abs 3 BFWG 2005 bezieht sich nämlich aufDer VwGH folgt nicht der Rechtsansicht, wonach ein weiterer Instanzenzug gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFWG 2005 sich nicht auf Fälle des Absatz 6, legcit beziehe. Paragraph 3, Absatz 3, BFWG 2005 bezieht sich nämlich auf
"Bescheide ... in Angelegenheiten gemäß Abs 2", worunter auch"Bescheide ... in Angelegenheiten gemäß Absatz 2,, worunter auch
bescheidmäßige Gebührenvorschreibungen, die aufgrund von Tätigkeiten der Behörde (Bundesamt für Wald) in Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorzunehmen sind, subsumiert werden. Daraus folgt, dass aufgrund des § 3 Abs 3 des BFWG 2005 der Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft war und somit die nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG erforderliche Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges für eine zulässige Beschwerdeerhebung an den VwGH nicht vorlag.bescheidmäßige Gebührenvorschreibungen, die aufgrund von Tätigkeiten der Behörde (Bundesamt für Wald) in Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorzunehmen sind, subsumiert werden. Daraus folgt, dass aufgrund des Paragraph 3, Absatz 3, des BFWG 2005 der Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft war und somit die nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erforderliche Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges für eine zulässige Beschwerdeerhebung an den VwGH nicht vorlag.