Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2008

Geschäftszahl

2006/07/0149

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG bezüglich des Außerkrafttretens bezieht sich nicht auf den infolge der Vorstellung erlassenen Bescheid, sondern auf den ursprünglichen Mandatsbescheid.