Die Regelung des § 57 Abs 3 AVG bezüglich des Außerkrafttretens bezieht sich nicht auf den infolge der Vorstellung erlassenen Bescheid, sondern auf den ursprünglichen Mandatsbescheid.Die Regelung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG bezüglich des Außerkrafttretens bezieht sich nicht auf den infolge der Vorstellung erlassenen Bescheid, sondern auf den ursprünglichen Mandatsbescheid.