Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/10/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/10/0108

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

UniversitätsG 2002 §123;
UOG 1993 §87 Abs18;
UOG 1993 §88 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat die besondere Habilitationskommission ihre Tätigkeit am 21. Oktober 2003 und somit nach dem Inkrafttreten des UOG 1993 für die Universität Wien am 1. Jänner 2000 vergleiche hiezu zB das Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143), jedoch vor dem vollen Wirksamwerden des UniversitätsG 2002 aufgenommen. Sie hatte - unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 87, Absatz 18, 88, Absatz 2, Ziffer 5, UOG 1993, Paragraph 123, UniversitätsG 2002 - ihr Verfahren somit nach den Vorschriften des UOG 1993 durchzuführen vergleiche zum Übergang vom UOG 1975 zum UOG 1993 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2001, insbesondere das Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 2000/12/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100108.X01

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2004100108_20071002X01

Rechtssatz für 2004/10/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/10/0108

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
UOG 1975 §36 Abs3;
UOG 1975 §36 Abs7;
UOG 1993 §28 Abs5;
UOG 1993 §28 Abs6a idF 1997/I/099;
UOG 1993 §28 Abs7 idF 1997/I/099;
UOG 1993 §28 Abs7a idF 1997/I/099;
UOG 1993 §28 Abs9 idF 2001/I/013;

Rechtssatz

Mit Bescheid des Dekans vom 20. Dezember 1999 wurde ausgesprochen, die Beschwerdeführerin werde zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zugelassen. Dieser Bescheid gründete sich auf Paragraph 36, Absatz 7, erster Satz UOG 1975, wonach unbeschadet des Absatz 6, am Schluss des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden hat, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens, der mit dem in Rede stehenden Bescheid abgeschlossen wurde, war iSd Paragraph 36, Absatz 3, UOG 1975 zu beurteilen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen. Die Erlassung solcher Bescheide ist nach dem UOG 1993 nicht vorgesehen. Aus Paragraph 28, Absatz 9, letzter Satz UOG 1993 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5 bis 7 a UOG 1993 folgt, dass die besondere Habilitationskommission das Vorliegen der Voraussetzungen der Verleihung der Lehrbefugnis unter denselben Gesichtspunkten zu prüfen hat wie die Habilitationskommission im Verfahren "erster Instanz". Das UOG 1993 kennt nicht den dem UOG 1975 immanenten Abschluss getrennter Verfahrensabschnitte des Habilitationsverfahrens durch Erlassung von Bescheiden, mit denen der Bewerber zum nächsten Abschnitt zugelassen wird, und somit auch nicht die "obligatorische" Aufhebung von die Zulassung zum nächsten Abschnitt verweigernden Bescheiden im Falle der Erhebung der Berufung vergleiche die Erkenntnisse vom 24. März 1999, Zl. 97/12/0228, mwN, und vom 9. Juli 2003, Zl. 99/12/0242) vor der neuerlichen Sachentscheidung. (Hier: Gegenstand des Verfahrens der besonderen Habilitationskommission war somit - schon im Hinblick auf Paragraph 28, UOG 1993 - die Verleihung der Lehrbefugnis, über die die besondere Habilitationskommission im selben Rahmen wie die Habilitationskommission und somit ohne Bindung durch Bescheide, die auf Grund der früheren Rechtslage ergangen waren, zu befinden hatte.)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100108.X02

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2004100108_20071002X02

Rechtssatz für 2004/10/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/10/0108

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975 §36 Abs5;

Rechtssatz

Selbst nach der (hier nicht anzuwendenden) Rechtslage des UOG 1975 war die Behörde selbst nach bescheidmäßiger Zulassung zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens nach UOG 1975 nicht gehindert, unter besonderer Bedachtnahme auf die Habilitationsschrift und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die methodische Beherrschung und die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches in die Beurteilung der weiteren Abschnitte einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100108.X03

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2004100108_20071002X03

Rechtssatz für 2004/10/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/10/0108

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Index

72/01 Hochschulorganisation

Rechtssatz

Aus Paragraph 14, Absatz 5, zweiter Satz UOG 1993 folgt, dass ein Kollegialorgan auch dann als gesetzmäßig zusammengesetzt gilt, wenn ihm Vertreter einer zur Nominierung befugten Personengruppe nicht angehören, weil diese ihr Nominierungsrecht trotz Nachfristsetzung nicht ausgeübt hat. Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, wonach das Nominierungsrecht mit fruchtlosem Ablauf der Nachfrist präkludiert wäre. Das betreffende Kollegialorgan ist somit auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn die Vertreter einer zur Nominierung befugten Personengruppe nach Ablauf bereits gesetzter Nachfrist, jedoch vor der Konstituierung und Aufnahme der Tätigkeit des Kollegialorgans zu dessen Mitgliedern bestellt werden. (Hier: Auch das lediglich informativen Charakter tragende Schreiben des Rektors, mit dem - gegebenenfalls - dem Habilitationswerber die Zusammensetzung der Kommission mitgeteilt wird, hat keine eine "Nachnominierung" präkludierende Wirkung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100108.X04

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2004100108_20071002X04

Rechtssatz für 2004/10/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/10/0108

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975 §36 Abs6;
UOG 1993 §28 idF 2001/I/013;

Rechtssatz

Das UOG 1993 kennt eine dem Paragraph 36, Absatz 6, UOG 1975 (wonach der Habilitationswerber zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit bzw. des Habilitationskolloquiums frühestens nach einem, spätestens nach zwei Jahren zuzulassen ist, wenn er auf Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten (Absatz 4,) oder der Begutachtung des Habilitationskolloquiums (Absatz 5,) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geeignet erscheint) entsprechende Regelung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100108.X05

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2004100108_20071002X05

Rechtssatz für 2004/10/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/10/0108

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn also das Behördenorgan durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 7, AVG, E 10, 11, referierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100108.X06

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2004100108_20071002X06