Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Geschäftszahl

2004/10/0108

Rechtssatz

Das UOG 1993 kennt eine dem Paragraph 36, Absatz 6, UOG 1975 (wonach der Habilitationswerber zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit bzw. des Habilitationskolloquiums frühestens nach einem, spätestens nach zwei Jahren zuzulassen ist, wenn er auf Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten (Absatz 4,) oder der Begutachtung des Habilitationskolloquiums (Absatz 5,) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geeignet erscheint) entsprechende Regelung nicht.