Verwaltungsgerichtshof
02.10.2007
2004/10/0108
Selbst nach der (hier nicht anzuwendenden) Rechtslage des UOG 1975 war die Behörde selbst nach bescheidmäßiger Zulassung zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens nach UOG 1975 nicht gehindert, unter besonderer Bedachtnahme auf die Habilitationsschrift und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die methodische Beherrschung und die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches in die Beurteilung der weiteren Abschnitte einzubeziehen.