Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Geschäftszahl

2004/10/0108

Rechtssatz

Aus Paragraph 14, Absatz 5, zweiter Satz UOG 1993 folgt, dass ein Kollegialorgan auch dann als gesetzmäßig zusammengesetzt gilt, wenn ihm Vertreter einer zur Nominierung befugten Personengruppe nicht angehören, weil diese ihr Nominierungsrecht trotz Nachfristsetzung nicht ausgeübt hat. Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, wonach das Nominierungsrecht mit fruchtlosem Ablauf der Nachfrist präkludiert wäre. Das betreffende Kollegialorgan ist somit auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn die Vertreter einer zur Nominierung befugten Personengruppe nach Ablauf bereits gesetzter Nachfrist, jedoch vor der Konstituierung und Aufnahme der Tätigkeit des Kollegialorgans zu dessen Mitgliedern bestellt werden. (Hier: Auch das lediglich informativen Charakter tragende Schreiben des Rektors, mit dem - gegebenenfalls - dem Habilitationswerber die Zusammensetzung der Kommission mitgeteilt wird, hat keine eine "Nachnominierung" präkludierende Wirkung.)