Spricht eine Behörde mangels Vorliegens der Erfolgsvoraussetzungen des § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus, so handelt es sich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung desselben vorliegt (Hinweis E 18.9.1998, 96/19/1584, 3188). Wurde hingegen der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dem § 13 Abs 3 AVG entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert worden ist.Spricht eine Behörde mangels Vorliegens der Erfolgsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus, so handelt es sich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung desselben vorliegt (Hinweis E 18.9.1998, 96/19/1584, 3188). Wurde hingegen der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert worden ist.