Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Geschäftszahl

2004/07/0010

Rechtssatz

Enthält die Beschwerde kein Vorbringen darüber, welche Verfahrensmängel bei Durchführung der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die auf der Grundlage des Amtsachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen hätten vermieden werden können, begründet die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 4. Oktober 2001, 97/08/0078).