Verwaltungsgerichtshof
22.12.2005
2004/07/0010
Im Fall der Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist somit "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hiebei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden (Hinweis E 27. Juni 2002, 98/07/0147).