Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Geschäftszahl

2004/07/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0203 E 21. Juni 1994 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde ist eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens und kann nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der angefochtene Bescheid greift durch seine Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde in das von den Beschwerdeführern begehrte Recht auf Entschädigung (hier nach Paragraph 26, WRG) ein, das diese offenbar vor der belangten Behörde geltend machen wollten. Durch die Rechtskraft des Feststellungsbescheides wäre ihnen jedoch die Geltendmachung derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde verwehrt ohne daß bislang im Verwaltungsverfahren ausreichend geprüft wurde, ob die Voraussetzungen für das Geltendmachen derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde (insbesondere auch ihre Zuständigkeit) vorliegen oder nicht (hier:

Entschädigungsansprüche von Gemeinden aus Hochwasser der Donau).