Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/12/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16275 A/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/12/0104

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z1;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z2;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht in Auslegung des Paragraph 143, Absatz eins, Stmk DBR 2003 zunächst davon aus, dass nicht nur die in Ziffer eins, dieser Gesetzesbestimmung umschriebene Bedingung der Vollendung des 738. Lebensmonats, sondern auch die weiteren in Ziffer 2 und 3 leg. cit. umschriebenen Voraussetzungen sich auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand beziehen. Die vom Gesetzgeber gewählte ziffernmäßige Gliederung spricht gegen diese Auslegung schon deshalb nicht, weil die Ziffer 2 und 3 der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung grammatikalisch nur dann einen Sinn ergeben, wenn man jedenfalls die unter der Ziffer eins, angeführte Wortfolge "er/sie" auch auf die beiden erstgenannten Ziffern bezieht. Zieht man weiters in Betracht, dass ein Verständnis der Ziffer 2, dahin, dass die Voraussetzungen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nicht erst im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegen müssen, kaum verständlich wäre, die Wortfolge "zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand" somit auch auf Ziffer 2, zu beziehen ist, erschiene es unerklärlich, wieso sich gerade die in Ziffer 3, umschriebene Voraussetzung nicht auch auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung beziehen sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120104.X01

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003120104_20040128X01

Rechtssatz für 2003/12/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16275 A/2004

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/12/0104

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Stmk DBR 2003 ist u.a., dass der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen auf seiner bisherigen Stelle entbehrlich wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120104.X02

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003120104_20040128X02

Rechtssatz für 2003/12/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16275 A/2004

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/12/0104

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 stellt nicht auf bloß geplante oder beabsichtigte Organisationsänderungen ab, sondern vielmehr auf solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand - bereits von dem hiezu zuständigen Organ des Landes Steiermark, sei es auch mit einem späteren Inkrafttretenstermin, verfügt wurden. Der Beamte muss darüber hinaus schon im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand, nicht etwa erst später, entbehrlich im Sinne der genannten Gesetzesstelle werden. Dies bedeutet, dass im Falle der Erlassung eines Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand vor Inkrafttreten einer verfügten Organisationsänderung der im Bescheid festgesetzte Wirksamkeitstermin nicht vor Inkrafttreten der Organisationsmaßnahme liegen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120104.X03

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003120104_20040128X03

Rechtssatz für 2003/12/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16275 A/2004

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/12/0104

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Index

L00046 Amt der Landesregierung Steiermark

Norm

GO AdLReg Stmk 2001 §5 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GO AdLReg Stmk 2001 werden Referate im Amt der Steiermärkischen Landesregierung unter Bedachtnahme auf Vorschläge des jeweiligen Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung vom Landeshauptmann eingerichtet. Der Verwaltungsgerichtshof geht, da besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Auflösung von Referaten fehlen, davon aus, dass die in Paragraph 5, Absatz 2, GO AdLReg Stmk 2001 festgelegte Zuständigkeit zur Einrichtung von Referaten auch jene zur Auflösung bereits eingerichteter Referate mitumfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120104.X04

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003120104_20040128X04

Rechtssatz für 2003/12/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16275 A/2004

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/12/0104

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Index

L00046 Amt der Landesregierung Steiermark

Norm

GO AdLReg Stmk 2001 §5 Abs2;
GO AdLReg Stmk 2001 §7 Abs2;

Rechtssatz

Die Kompetenz des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GO AdLReg Stmk 2001 zur Einrichtung und Auflösung von Referaten geht der Kompetenz des Abteilungsleiters gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GO AdLReg Stmk 2001 zur Festlegung der (sonstigen) organisatorischen Gliederung der Abteilung sowie zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120104.X05

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003120104_20040128X05

Rechtssatz für 2003/12/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16275 A/2004

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/12/0104

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs3 Z1 impl;
BDG 1979 §40 Abs2 impl;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Eine Organisationsänderung im Verständnis des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 bildet nur dann einen tauglichen Grund für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist vergleiche zu Änderungen der Verwaltungsorganisation als Grund für Versetzungen und qualifizierte Verwendungsänderungen gemäß Paragraphen 38, Absatz 3, Ziffer eins und 40 Absatz 2, BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0168, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2003, Zl. B 1454/02). Dabei ist, jedenfalls im Bestreitungsfall durch den Beamten, die sachliche Rechtfertigung der organisatorischen Maßnahme, und zwar bezogen auf den gerade von ihm innegehabten Arbeitsplatz im Bescheid nachvollziehbar darzustellen vergleiche hiezu insbesondere das eben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes). Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass der in Rede stehenden Maßnahme näher genannte Organe des Landes Steiermark zugestimmt haben, reicht für deren sachliche Rechtfertigung nicht aus. Ebenso wenig könnte als sachliche Rechtfertigung ins Treffen geführt werden, dass die Organisationsänderung schon deshalb erforderlich geworden sei, weil der Beschwerdeführer mit dem nunmehr aufgehobenen Bescheid in den Ruhestand versetzt wurde vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120104.X06

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003120104_20040128X06