Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Geschäftszahl

2003/12/0104

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht in Auslegung des Paragraph 143, Absatz eins, Stmk DBR 2003 zunächst davon aus, dass nicht nur die in Ziffer eins, dieser Gesetzesbestimmung umschriebene Bedingung der Vollendung des 738. Lebensmonats, sondern auch die weiteren in Ziffer 2 und 3 leg. cit. umschriebenen Voraussetzungen sich auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand beziehen. Die vom Gesetzgeber gewählte ziffernmäßige Gliederung spricht gegen diese Auslegung schon deshalb nicht, weil die Ziffer 2 und 3 der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung grammatikalisch nur dann einen Sinn ergeben, wenn man jedenfalls die unter der Ziffer eins, angeführte Wortfolge "er/sie" auch auf die beiden erstgenannten Ziffern bezieht. Zieht man weiters in Betracht, dass ein Verständnis der Ziffer 2, dahin, dass die Voraussetzungen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nicht erst im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegen müssen, kaum verständlich wäre, die Wortfolge "zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand" somit auch auf Ziffer 2, zu beziehen ist, erschiene es unerklärlich, wieso sich gerade die in Ziffer 3, umschriebene Voraussetzung nicht auch auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung beziehen sollte.