Verwaltungsgerichtshof
28.01.2004
2003/12/0104
Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GO AdLReg Stmk 2001 werden Referate im Amt der Steiermärkischen Landesregierung unter Bedachtnahme auf Vorschläge des jeweiligen Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung vom Landeshauptmann eingerichtet. Der Verwaltungsgerichtshof geht, da besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Auflösung von Referaten fehlen, davon aus, dass die in Paragraph 5, Absatz 2, GO AdLReg Stmk 2001 festgelegte Zuständigkeit zur Einrichtung von Referaten auch jene zur Auflösung bereits eingerichteter Referate mitumfasst.