Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/05/0224

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Vorschriftswidrig iSd Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Baues ist im Verfahren nach Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien nicht zu prüfen. Es hinderte auch ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch nicht die Erlassung eines Auftrages, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung nicht vollstreckt werden, freilich ebenso wenig im Falle der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung (siehe dazu die in Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, in E 10a, Seite 761, und E 100 ff, Seite 780 wiedergegebene hg. Judikatur).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050224.X01

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2003050224_20040615X01

Rechtssatz für 2003/05/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/05/0224

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §62a Abs1 Z21;
BauRallg;

Rechtssatz

Da die Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 21, BauO für Wien gerichtet ist, kann sie nicht bewilligungsfrei im Sinne dieser Gesetzesstelle sein. Vielmehr ist diese entlang der H-Stiege (Baulinie) errichtete Einfriedung im Ausmaß von ca. 40 m Länge und einer Höhe von ca. 2,10 m, die aus Fertigbetonteilen und Holzlatten besteht, bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BauO für Wien. Zur fachgerechten Errichtung dieser Einfriedung ist nämlich ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich, zumal sie (auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Eigentümer der Einfriedung, sie sei aus "handelsüblichen Elementen" hergestellt) standfest bzw. sturm- und kippsicher auszuführen ist, um niemanden zu gefährden.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050224.X02

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2003050224_20040615X02

Rechtssatz für 2003/05/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/05/0224

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, wonach ein im Plan ausgewiesener Bestand mangels Beanstandung durch die Behörde als konsentiert zu gelten habe, ist unzutreffend, weil es ihr an jeglicher gesetzlicher Grundlage mangelt. Die "Nichtbeanstandung" einer im Plan als Bestand ausgewiesenen Einfriedung verschafft dieser nicht den allenfalls fehlenden Konsens.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050224.X03

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2003050224_20040615X03

Rechtssatz für 2003/05/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/05/0224

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die fachgerechte Beseitigung der betreffenden konsenslosen Mauer auch die Verpflichtung zur entsprechenden Auffüllung des allenfalls durch die Beseitigung entstehenden Grabens umfasst.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050224.X04

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2003050224_20040615X04

Rechtssatz für 2003/05/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/05/0224

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass mangels der konsenslosen Einfriedung die betreffende Liegenschaft ihres Schutzes beraubt wäre, ist kein Kriterium des Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien. Ebenso wenig ist bei der Bemessung der Erfüllungsfrist darauf Bedacht zu nehmen, wie lange ein entsprechendes Baubewilligungsverfahren (noch dazu gerechnet ab dem Inkrafttreten eines noch gar nicht erlassenen Bebauungsplanes bzw. Flächenwidmungsplanes) dauern würde, weil dies im Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien ebenfalls nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050224.X05

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2003050224_20040615X05