Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Geschäftszahl

2003/05/0224

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die fachgerechte Beseitigung der betreffenden konsenslosen Mauer auch die Verpflichtung zur entsprechenden Auffüllung des allenfalls durch die Beseitigung entstehenden Grabens umfasst.