Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Geschäftszahl

2003/05/0224

Rechtssatz

Der Umstand, dass mangels der konsenslosen Einfriedung die betreffende Liegenschaft ihres Schutzes beraubt wäre, ist kein Kriterium des Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien. Ebenso wenig ist bei der Bemessung der Erfüllungsfrist darauf Bedacht zu nehmen, wie lange ein entsprechendes Baubewilligungsverfahren (noch dazu gerechnet ab dem Inkrafttreten eines noch gar nicht erlassenen Bebauungsplanes bzw. Flächenwidmungsplanes) dauern würde, weil dies im Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien ebenfalls nicht vorgesehen ist.