Verwaltungsgerichtshof
15.06.2004
2003/05/0224
Die Auffassung, wonach ein im Plan ausgewiesener Bestand mangels Beanstandung durch die Behörde als konsentiert zu gelten habe, ist unzutreffend, weil es ihr an jeglicher gesetzlicher Grundlage mangelt. Die "Nichtbeanstandung" einer im Plan als Bestand ausgewiesenen Einfriedung verschafft dieser nicht den allenfalls fehlenden Konsens.