Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Geschäftszahl

2003/05/0224

Rechtssatz

Die Auffassung, wonach ein im Plan ausgewiesener Bestand mangels Beanstandung durch die Behörde als konsentiert zu gelten habe, ist unzutreffend, weil es ihr an jeglicher gesetzlicher Grundlage mangelt. Die "Nichtbeanstandung" einer im Plan als Bestand ausgewiesenen Einfriedung verschafft dieser nicht den allenfalls fehlenden Konsens.